AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aussteller bei Kongressen, Messen und Veranstaltungen (Stand Juli 2024)

1. Veranstalter/Veranstaltungsort

Veranstalter der Kongresse, der Messen und der Veranstaltungen (im Folgenden: Veranstaltung) ist die cpm cpm communication presse marketing GmbH, Carl-Zeiss-Straße 5, 53340 Meckenheim, HRB 24687 (im Folgenden: Veranstalter).
Der Veranstalter, der Veranstaltungsort sowie der Veranstaltungszeitpunkt ergeben sich aus dem Anmeldeformular.

2. Vertragsgegenstand

Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Teilnahmebedingungen (AGB), dem Auftragsformular sowie aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen und Preislisten. Diese Regeln in Verbindung mit den am jeweiligen Veranstaltungsort einschlägigen geltenden gesetzlichen (z.B. arbeits- und gewerbe- rechtlichen) Vorschriften die Teilnahme an der Veranstaltung durch den Aussteller und den Sponsoren (im Folgenden: Austeller). Die AGB gelten für alle ab dem 31.06.2023 abgeschlossenen Verträge mit Ausstellern.

3. Anmeldung und Zustandekommen des Vertrags

3.1. Die Anmeldung der Austeller erfolgt durch Zustellung des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars per Brief, E- Mail oder online Anmeldung.

3.2. Der Vertrag kommt mit Bestätigung des Veranstalters (Auftragsbestätigung), spätestens mit Übersendung der Rechnung zustande. Mit Zustandekommen des Vertrags wird der Aussteller zur Veranstaltung zugelassen.

3.3. Die Austeller haben den Veranstalter unverzüglich darüber zu informieren, sollte sich die im Anmeldeformular genannte Rechnungsanschrift / der genannte Rechnungsempfänger ändern.

4. Leistungen des Veranstalters

4.1. Standeinteilung:

4.1.1. Die Standeinteilung liegt im Ermessen des Veranstalters und erfolgt nach objektiven Kriterien, die sich aus dem Konzept und dem Veranstaltungsthema ergeben. Die Zuweisung des konkreten Standorts erfolgt grundsätzlich in chronologischer Reihenfolge abhängig vom Eingang der Anmeldung. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standort besteht jedoch nicht. Die Standeinteilung wird im Regelfall in Textform mitgeteilt. Etwaige Beanstandungen sind ebenfalls in Textform vorzubringen.

4.1.2. Soweit eine geringfügige Einschränkung des dem Aussteller zugeteilten Standes aus technischen Gründen und/o- der feuerpolizeilichen Vorschriften erforderlich sein sollte, darf diese in der Breite und Tiefe höchstens je 50 cm betragen. Sie berechtigt den Aussteller nicht zur Minderung der Standmiete. Das gilt auch für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände.

4.1.3. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. In einem solchen Falle wird dem Aussteller ein/e möglichst gleichwertige/r Stand/Fläche zugewiesen.

4.1.4. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden Gründen zu verlegen.

4.1.5. Für Veranstaltungen verschickt der Veranstalter per E- Mail die sogenannten Ausstellerunterlagen. Bei eintägigen oder kleinen Veranstaltungen können die Ausstellerunterlagen durch mündliche und/oder schriftliche Absprachen, in Bezug auf die Zeit- und Ortsangaben des Auf- und Abbaus der Stände, ersetzt werden.

4.1.6. In den Ausstellerunterlagen sind folgende Informationen enthalten: Auf- und Abbauzeiten, Zugänge zum Veranstaltungsgelände, Raum- und Hallenpläne sowie weitere technische und organisatorische Informationen.

4.1.7. Die Ausstellerinformationen werden den Ausstellern mindestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, bei späterer Anmeldung der Aussteller unverzüglich, per E-Mail übersandt.

4.3. Hausrecht / Fotografieren

4.3.1. Wird vom Veranstalter eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich die Veranstaltungsleitung Durchsagen vor.
4.3.2. Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen (im Folgenden: Bildmaterial) innerhalb des Veranstaltungsgeländes bleibt dem Veranstalter vorbehalten. Der Teilnehmer überträgt dem Veranstalter bzw. den jeweiligen Pressemedien das Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem produzierten Bildmaterial. Die Bilder werden für Presseberichtserstattungen, zur Dokumentation der Veranstaltung und Werbezwecke des Veranstalters verwendet.

4.3.3. Der Veranstalter übt das Hausrecht im Veranstaltungsgelände aus, vorausgesetzt das Hausrecht obliegt nicht dem Objektbetreiber. Er kann eine Hausordnung erlassen. Die Veranstaltungsleitung sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge.

4.3.4. Der Veranstalter trägt für eine allgemeine Überwachung des Veranstaltungsgeländes Sorge. Eine konkrete Bewachung einzelner Stände ist nicht vorgesehen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Vom Aussteller beauftragte Sonderbewachungen sind nur mit Zustimmung des Veranstalters gestattet.

5. Rechte und Pflichten des Ausstellers

5.1. Gestaltung, Ausstattung und Aufbau des Standes

5.1.1. Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Namen und Anschrift des Ausstellers anzubringen.

5.1.2. Die Ausstattung der Stände liegt im Aufgabenbereich der Austeller, sofern der Veranstalter, im Rahmen des gestellten einheitlichen Aufbaus, den Austellern keine Vorgaben mitgeteilt hat. Insoweit sind die jeweiligen Veranstaltungsrichtlinien im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Bei eigenem Standaufbau kann der Veranstalter verlangen, dass maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten der Veranstaltungsleitung zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind dem Veranstalter im Vorfeld bekanntzugeben.

5.1.3. Eine Überschreitung der Standbegrenzung und Aufbauhöhe ist in jedem Falle unzulässig.

5.1.4. Der Veranstalter kann verlangen, dass Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechend, geändert oder entfernt werden. Kommen die Austeller den mündlichen und/o- der schriftlichen Aufforderungen nicht unmittelbar nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstalter auf Kosten der Aussteller erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.

5.1.5. Die Aussteller tragen dafür Sorge, dass Kraftfahrzeuge und/oder Fahrzeuge ähnlicher Art in geschlossenen Räumen nur mit leerem Tank und nicht angeschlossener Batterie ausgestellt werden dürfen, bzw. der Tank mit Stickstoff gefüllt werden muss.

5.1.6. Waffen und/oder waffenähnlichen Ausstellungsgegenständen dürfen von den Austellern oder ihren Mitarbeitern nur funktionsunfähig und entladen auf der jeweiligen Veranstaltung gezeigt werden.

5.1.7. Ansonsten gelten für jede Veranstaltung die gesetzlichen Vorschriften zur Benutzung und/oder Vorführung von technischen Anlagen in geschlossenen Räumen.

5.1.8. Die Aussteller sind verpflichtet, den Stand innerhalb der in den jeweiligen schriftlichen Vorankündigungen / Ausstellerunterlagen angegebenen Fristen fertigzustellen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.

5.1.9. Die Aussteller sind verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um beim Aufbau jedwede Beschädigung von Böden (innen/außen), Wänden und Decken zu vermeiden. Dies betrifft insbesondere die Anlieferung von Ausstellungstücken.

5.2. Betrieb des Standes

5.2.1. Die Aussteller sind verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Veranstaltung mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.

5.2.2. Den Ausstellern obliegen die Reinigung des Standes. Die Reinigung muss täglich nach Veranstaltungsschluss vorgenommen werden. Die Aussteller werden Abfälle möglichst vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen trennen. Anfallende zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.

5.3. Werbung

5.3.1. Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist den Ausstellern nur innerhalb des Standes gestattet.

5.3.2. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/ Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch die Aussteller bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Veranstalters und ist rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn anzumelden.

5.3.3. Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und weiteren technischen Anlagen/Geräten, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes auch nach bereits erteilter Zustimmung eingeschränkt oder widerrufen werden.

5.4. Ausweise
Der Veranstalter vergibt keine gesonderten Zutrittskarten für Standpersonal. Für die Auf- und Abbauzeiten der Messestände ist keine Anmeldung des eigenen Personals oder des Messebaudienstleisters notwendig. Im besonderen Fall kann der Veranstalter, aus Sicherheitsgründen, auch das von den Ausstellern beauftragte Personal (z.B. Messebaufirmen etc.) verpflichten, sich namentlich vor Betreten des Veranstaltungsgeländes bei dem Veranstalter anzumelden. Nach erfolgter Anmeldung wird das Personal mittels Zutrittsbändchen der Zutritt auf das Veranstaltungsgelände gewährt. Bei Missbrauch wird diese Zutrittsberechtigung eingezogen.

5.5. Abbau des Standes

5.5.1. Kein Stand darf vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % der Standmiete bezahlen.

5.5.2. Die Ausstellungsfläche ist im Zustand wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Veranstaltungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten der Austeller ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Für etwaige Beschädigungen, z.B. des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials, haften die Aussteller.

5.5.3. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungsgegenstände werden von dem Veranstalter auf Kosten der Aussteller entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim einem Spediteur oder an einem anderen geeigneten Ort eingelagert.

5.6. Anschlüsse

5.6.1. Soweit von den Ausstellern Anschlüsse gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekanntzugeben. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten der Aussteller.

5.6.2. Bei Ringleitungen oder anderen gemeinschaftlich genutzten Leitungen werden die Kosten anteilig umgelegt. Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von den zugelassenen Ausstellern ausgeführt werden. Diese erhalten alle Aufträge durch Vermittlung und mit Zustimmung des Veranstalters und erteilen Rechnung für Installation und Verbrauch direkt unter Einhaltung der von der Veranstaltungsleitung bekanntgegebenen Richtsätze.

5.6.3. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere des VDE und des örtlichen EVU – nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten der Aussteller von dem Veranstalter entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden.

5.6.4. Die Aussteller haften für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Installateuren aus- geführter Anschlüsse entstehen.

5.7. Gesamtschuldner

Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, haften diese als Gesamtschuldner. Im Rahmen der Anmeldung ist in diesem Fall ein gemeinschaftlicher Handlungsbevollmächtigter zu benennen; wird ein solcher nicht ausdrücklich benannt, ist der Veranstalter berechtigt, den Unterzeichner der Anmeldung als solchen anzusehen. Mitteilungen an den Handlungs- bevollmächtigten gelten als Mitteilung an alle Aussteller.

5.8. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Stan- des an Dritte, Verkauf für Dritte

5.8.1. Die Aussteller sind nicht berechtigt, ohne die Zustimmung des Veranstalters, den ihnen zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen an- zunehmen.

5.8.2. Die vom Veranstalter genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes sind von den Ausstellern, sofern der Veranstalter nicht die Räumung der durch den Untermieter belegten Fläche verlangt, 50% der Standmiete zusätzlich zu entrichten.

5.9. Sonstiges

5.9.1. Den Ausstellern wird empfohlen, ihre Ausstellungsgegenständige auf eigene Kosten zu versichern.

5.9.2. Aussteller und deren Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen zu den Zeiten betreten, welche in den jeweiligen Ausstellerunterlagen genannt sind. Sie müssen Hallen und Gelände spätestens 30 Minuten nach Schluss der Veranstaltung verlassen haben. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Veranstaltungsleitung. Übernachtung in den Veranstaltungsräumlichkeiten bzw. -gelände ist verboten.

6. Ausstellungskosten, Zahlungsbedingungen, Pfandrecht und Stornierung

6.1. Die Standmieten ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste.

6.2. Die Kosten für die auf Antrag der Aussteller hergestellten Versorgungsanlagen sowie andere Nebenleistungen, wie Lieferung von Gas, Wasser, Strom usw. sind auf Wunsch den Ausstellern vorher bekanntzugeben, bzw. durch diese direkt an Dritte zu begleichen.

6.3. Die Rechnungsbeträge sind grundsätzlich binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. In jedem Fall ist der Rechnungsbetrag vollständig vor Eröffnung der Veranstaltung zu begleichen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas Anderes schriftlich vereinbart. Im Falle nicht
fristgemäßer Zahlung behält sich der Veranstalter die Geltendmachung von Verzugszinsen gem. § 288 BGB vor.

6.4. Die Veranstaltungsleitung kann nach vergeblicher Mahnung und entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen. Er kann in diesem Falle die Überlassung des Standes verweigern.

6.5. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an den eingebrachten Gegenständen das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände und kann nach schriftlicher Ankündigung diese freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle von den Ausstellern eingebrachten Ge- genstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind.

6.6. Der Antrag auf Rücktritt seitens des Ausstellers kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt. Erfolgt der Rücktritt bis zu sechs Monate vor Veranstaltungsbeginn müssen 25% des Auftragswertes gezahlt werden, erfolgt der Rücktritt bis zu drei Monate vorher sind 50% fällig, bis zu zwei Monaten vorher 80 % und unter zwei Monaten vorher wird der komplette Auftragswert fällig. Kann der Stand nicht anderweitig vermietet werden, so ist die Veranstaltungsleitung berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen. In diesem Falle hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des Mieters.

6.7. Der Veranstalter behält sich vor, für Standbuchungsoptionen eine Reservierungsgebühr von 1000,- € zu erheben. Die gewünschte Ausstellungsfläche des Ausstellers wird im Folgenden vier Wochen für reserviert. Sollte im Zeitraum dieser vier Wochen keine Bestätigung der Buchung durch den Aussteller erfolgen, ist es dem Veranstalter gestattet, diese Ausstellungsfläche wieder in den freien Verkauf zu geben. Eine Rückerstattung der Reservierungsgebühr erfolgt in diesem Falle nicht. Bei einer Buchung und abschließendem Vertragsschluss wird dem Aussteller die erhobene Reservierungsgebühr unmittelbar gutgeschrieben.

6.8. Kann auf Grund behördlicher Anordnung oder Gründe höherer Gewalt (z. Bsp. Katastrophen, Pandemie oder Terror) eine Veranstaltung nicht am angekündigten Ort oder Zeitpunkt stattfinden, hat der Veranstalter das Recht der Nachbesserung bzw. -lieferung an einem anderen Ort zu einem anderen Zeitpunkt. Aus einer solchen durch den Veranstalter nicht schuldhaft zu verantwortenden Verschiebung ergibt sich kein Recht der außerordentlichen Kündigung oder Minimierung der Verpflichtungen des Auftragsgebers. Sollte wegen anhaltender Störung ein neuer Termin für die Veranstaltung in angemessener Zeit unmöglich sein, behält sich der Veranstalter vor die Nachbesserung auch online zu erbringen.

7. Urheberrechte, Nutzung von Veranstaltungsunterlagen etc.

Vorträge, sonstige Beiträge und Veranstaltungsunterlagen genießen den Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Soweit die Aussteller und/oder deren Mitarbeiter an Vorträgen, sonstigen Beiträgen der Veranstaltungen teilnehmen oder Veranstaltungsunterlagen nutzen, wird ausschließlich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den persönlichen Gebrauch eingeräumt. Es ist Ausstellern und deren Mitarbeitern insbesondere nicht gestattet, die Tagungsunterlagen – auch auszugsweise – inhaltlich oder redaktionell zu ändern oder geänderte Versionen zu benutzen, sie für Dritte zu kopieren, öffentlich zugänglich zu machen bzw. weiterzuleiten, ins Internet oder in andere Netzwerke entgeltlich oder unentgeltlich einzustellen, sie nachzuahmen, weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen. Etwaige Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen oder Markenzeichen dürfen nicht entfernt werden.

8. Haftung

8.1. Der Veranstalter haftet für Schäden, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, unbegrenzt. Ebenso haftet er unbegrenzt für Schäden aus seiner schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.2. Liegen die unter Ziffer 8.1 genannten Voraussetzungen nicht vor, haftet der Veranstalter – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt wird. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde.

8.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für etwaige Ansprüche wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit oder eine von dem Veranstalter zugesicherten Eigenschaft der zu erbringenden Leistungen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

8.4. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, insbesondere für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser-/ Abwasser-, Gas- und Druckluftversorgung.

8.5. Der Veranstalter haftet nicht für Einschränkungen räumlicher oder zeitlicher Art oder im Fall einer gänzlichen Absage, welche durch höhere Gewalt, Vandalismus, Terror, Terrorandrohungen oder auch unvorhersehbare technische oder/und menschliche Katastrophen entstehen.

8.6. Ein Haftungsausschuss besteht auch in allen Fällen von Einschränkungen des Vertragsgegenstandes, die durch polizeiliche oder behördliche Anweisungen Zustandekommen. Dies gilt nicht, wenn die Anweisungen auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Veranstalter schließt jegliche Rückzahlung von Ausstellungsbeträgen und die Zahlung der bis zum Beginn der Ausstellung entstandenen Kosten sowie jegliche Haftung in den o.g. Fällen aus.

9. Datenschutz
Der Veranstalter erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten der Aussteller und von diesen benannten Mitarbeitern zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben (siehe Datenschutzerklärung der cpm GmbH).

10. Allgemeine Bestimmungen

10.1. Der Veranstalter ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen oder Teile hiervon durch Dritte als Subunternehmer erbringen zu lassen.
10.2. Gerichtsstand für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Veranstalters, wenn der Aussteller Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat und wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Der Veranstalter ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Bei Nicht-Kaufleuten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

10.3. Die vertraglichen Beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.4. Der Erfüllungsort, bei einem Vertragsabschluss unter Kaufleuten, ist der Sitz des Veranstalters.

10.5. Die Aussteller dürfen Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters abtreten.

10.6. Mündliche Abreden bestehen nicht. Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.

10.7. Ist eine Bestimmung dieses Vertrages, dieser AGB, Leistungsbeschreibung und/oder Preisliste ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.